Prof. Dr. med. Volker Faust Psychosoziale Gesundheit von Angst bis Zwang Seelische Störungen erkennen, verstehen, verhindern, behandeln |
K.-O.-TROPFENKnock-out-Mittel für Raub- und Sexualdelikte?
Es gibt Phänomene in unserer Zeit und Gesellschaft, die gehören zwar zu sehr speziellen Fragestellungen der dafür zuständigen Experten – sind aber in aller Munde. Das liegt zwar auch am Informations-Stil der Medien („nur eine schlechte Nachricht ist ...“), in einigen Fällen aber auch an der dunklen Faszination des Geschehens. Dazu gehören die K.-o.-Tropfen durch Knock-out-Mittel. Was sind nun die realen Fakten von Häufigkeit, Wirkungsweise und vor allem Beweismittel-Sicherung? Dazu äußerten sich die Professoren Dr. med. Burkhard Madea und Dr. rer. nat. Frank Mußhoff vom Institut für Rechtsmedizin der Universität Bonn im Deutschen Ärzteblatt 20 (2009) 341. K.-o.-Tropfen werden zumeist aus zwielichtigen Beweggründen eingesetzt. So die Meinung der Allgemeinheit, und da ist was dran. Hier droht eine anschließende Straftat. Vor Jahren standen dabei Eigentums- und Raub-Delikte im Vordergrund. Heute sind es im Umfeld der Disco- und Rave-Szene vor allem Sexualstraftaten. Das ist mehr als übel, verwerflich, strafwürdig. Aber der Nachweis ist auch schwierig. Damit steht und fällt natürlich alles, was man den Tätern an Konsequenzen wünscht. Das beginnt mit dem Problem, dass sich nach Verabreichung solcher K.-o.-Mittel (Einzelheiten s. später) die Opfer nach einer mehr oder weniger langen Phase der Bewusstlosigkeit oder zumindest anterograden Amnesie (also Erinnerungslosigkeit für die Zeit vor der Tat) nicht an den Vorfall erinnern können. Dies betrifft nicht nur Bekannte, Freunde oder Angehörige, sondern auch Arzt oder Polizei. Für Letztere wird es deshalb zum schier unüberwindbaren Problem, weil sich auf Grund des dazwischen liegenden längeren Zeitraums der chemisch-toxikologische Nachweis der verdächtigen Substanzen immer schlechter, wenn gar überhaupt nicht mehr erbringen lässt (zu lange zwischen Vorfall und Blut- bzw. Urinprobe). Für den analytischen Nachweis im Labor kommt noch hinzu, dass K.-o.-Mittel in der Regel in möglichst kleiner Dosierung eingesetzt werden, was zumeist reicht, um das Opfer so zu dämpfen oder orientierungslos zu machen, dass es ausgeraubt oder sexuell missbraucht werden kann. Und dass Substanzen mit möglichst kurzer Eliminations-Halbwertszeit eingesetzt werden, d.h. die relativ schnell wieder aus dem Körper ausgeschieden sind (und damit nicht mehr nachgewiesen werden können). Auch sind die Opfer deshalb lange Zeit ratlos und ohne Argwohn, weil die verwendeten Substanzen in der Regel geruch-, farb- und geschmacklos sind – und damit weitgehend unbemerkt in ein Getränk, seltener auch in ein Nahrungsmittel gemischt werden können. Und schließlich ein Faktor, der die schwer überbrückbare Ungewissheit nicht nur inhaltlich, sondern auch zahlenmäßig erhöht. Gemeint ist der bereits vorliegende Alkoholisierungs-Grad des Opfers, meist höhergradig, als es in der Regel verträgt. Und – wie erwähnt – nicht selten ist (in wissenschaftlichen Untersuchungen um die 40%!). In manchen Fällen können die Fachleute die Erinnerungslosigkeit zum Vorfalls-Zeitpunkt mit vollständigem Verlust der so genannten Erlebnis-Kontinuität („Filmriss“) schon durch die errechnete Blutalkohol-Konzentration erklären, die sich aus den Trink-Angaben des Opfers ergibt. Oder kurz: Hier kann schon „sowohl als auch“ gegeben sein, wobei der Alkoholkonsum in der Regel eine eigene Entscheidung ist. Sollte dann noch ein K.-o.-Mittel beigemischt sein, dann kann man sich die Folgen doppelter Belastung ausrechnen (Fachbegriff: Potenzierung, also nicht eins plus eins, sondern ein Mehrfaches davon). K.-o.-Mittel einst und heute K.-o.-Tropfen (besser als K.-o.-Mittel bezeichnet, denn es wurden und werden ja auch leicht lösliche Tabletten eingesetzt) waren schon früher im Einsatz, um die erwähnten „Anschluss-Straftaten“ zu ermöglichen. Früher waren es zumeist die als flüchtig bezeichneten Substanzen (die sich also auch schnell verflüchtigen) Chloroform, Äther, Halothan u. a. Inzwischen hat sich das Spektrum möglicher Substanzen deutlich erweitert, warnen die Experten. Hier ist vor allem das allseits bekannte Liquid-Ecstasy (Gamma-Hydroxy-Buttersäure – GHB) zu nennen. Ein übrigens sehr schwer fassbares Mittel, da nur acht Stunden im Blut und zwölf Stunden im Urin nachweisbar. Und diese sind schnell verflossen, wenn man das Ausschlafen am nächsten Tag, die Erinnerungs- und Ratlosigkeit und den Gang zu Arzt oder Polizei einrechnet; was will man also noch nachgewiesen haben? Was will der Täter? Was will nun eigentlich ein Täter, wenn er das Bewusstsein seines Opfers zu beeinträchtigen versucht, bis hin zur Bewusstlosigkeit? Hier muss man unterscheiden zwischen Eigentums-Delikten (Raub) und Sexual-Delikten. Letztere nennt man in Fachkreisen Drug Faciliated Sexual Assault (DFSA). Dabei soll das Opfer sediert (gedämpt), wenn nicht gar in Schlaf versetzt werden (hypnotischer, d.h. schlaf-induzierender Effekt). Und wenn möglich soll sein Verhalten durch die Droge und damit chemisch verändert werden. Anschließend ist die erwähnte anterograde Amnesie, also ein Erinnerungsverlust für die kritische Zeit vor der Tat erwünscht, d. h. man weiß nicht mehr, mit wem man bis zum „Wegtreten“ wirklich in Kontakt stand. Und insgesamt geht es natürlich um eine hilflose Lage, die vom Täter gezielt ausgenutzt werden kann. Allerdings werden im Zusammenhang mit Sexualdelikten teilweise auch Mittel zur Steigerung der sexuellen Appetenz (Libido, d. h. Lust) und zur Herabsetzung des Hemmungs-Vermögens verabreicht. Dem dienen vor allem Weckmittel oder Psychostimulanzien wie die Amphetamine sowie das Halluzinogen Kokain. Wie häufig sind drogen-assoziierte Sexualdelikte? Während – wie erwähnt – die Eigentums- und Raubdelikte offenbar an Bedeutung verlieren, ist es mit den Sexual-Delikten gerade umgekehrt, vor allem in den USA. Leider gibt es keine exakten Häufigkeits-Daten. Schuld daran ist das hohe Dunkelfeld, wie es die Experten nennen, d. h. eine große Zahl oder gar die Mehrzahl kommt nicht zur Anzeige, zur Untersuchung, geschweige denn zur Verurteilung. Damit steht und fällt natürlich auch die Statistik; was man nicht weiß, geht nicht in die Statistik ein, kann höchstens geschätzt werden, und das ist natürlich ein hinderlicher Unsicherheits-Faktor. Außerdem werden viele nachgewiesene Drogen durchaus freiwillig konsumiert – mit den gleichen Ergebnissen (s. o.). Dagegen sei der Nachweis heimlich beigebrachter Mittel nur selten möglich (in den USA beispielsweise nur in 3% der Fälle mit dem Benzodiazepin Flunitrazepam – s. später). Für deutsche Verhältnisse gibt es eine Untersuchung des Münchener Instituts für Rechtsmedizin von 1995 bis 1998 mit insgesamt 92 Fällen von Verdacht auf K.-o.-Mittel-Einsatz. Als Anschluss-Straftaten standen also vor rund zehn Jahren noch Raub an erster Stelle (48%), vor Sexualdelikten (Vergewaltigung: 13%) oder gar Tötung (5%) bzw. sonstigen Delikten. Das Bonner Institut für Rechtsmedizin registrierte zwischen 1997 und 2006 einen Anstieg zu berauschenden Mitteln bei Sexualstraftaten um das 10-fache, nämlich auf derzeit ca. 40 bis 50 Fälle pro Jahr. Dabei handelt es sich – wohl gemerkt – nicht um die Häufigkeit solcher Straftaten, sondern um einen Anstieg der chemisch-toxikologischen Untersuchungen dazu, also lediglich was erfasst werden konnte (bei dem erwähnten hohen Dunkelfeld). Aus anderen Nationen, z. B. Großbritannien, sind ebenfalls nur unbefriedigende Daten verfügbar, was noch durch die Erkenntnis verstärkt wird, dass selbst bei positivem Nachweis nur selten eine Gerichtsverhandlung oder gar Verurteilung folgte, weil entweder kein Tatverdächtiger ermittelt werden konnte, nicht greifbar war oder die Beweislage nicht ausreichend schien. Wie äußern sich K.-o.-Mittel? Wenn sich ein (mutmaßliches) Opfer an einen (Fach-)Arzt wendet, dann wird er in der Regel folgende Fragen stellen:
Die Antworten sind natürlich sehr unterschiedlich, man kann es sich denken. Am häufigsten aber finden sich folgende Beschwerden, und zwar in Abhängigkeit von der jeweiligen Substanz (Fachbegriff: Pharmakodynamik, schlicht übersetzt: Was macht die Substanz mit dem Organismus?):
Wichtig zu wissen: Eine Erinnerungslosigkeit kann auch auftreten, ohne dass der Betreffende benommen, bewusstseinsgestört oder gar bewusstlos war. Hier spielen vor allem Ecstasy und die Beruhigungsmittel vom Typ der Benzodiazepine eine Rolle. In manchen Fällen kommt es auch zu sexuell getönten Phantasien, was ebenfalls nicht selten bei einem Tranquilizer vorzukommen scheint. Bei den körperlichen Untersuchungen achtet der Arzt vor allem auf bestimmte Verletzungen, die einerseits durch Benommenheit oder gar Bewusstseinsstörungen vorkommen können (z. B. Blutergüsse an Schulter, Becken und Schienbein), andererseits auch durch Verletzungen (z. B. Blutergüsse an der Innenseite der Oberschenkel oder Kratzspuren an den Brüsten), die auch durch sexuellen Kontakt hervorgerufen werden können. Auch so genannte Bagatell-Verletzungen sind sorgfältig zu dokumentieren (also, was „jedem alltäglich passieren kann“, hier aber seinen eigenen Stellenwert hat). Und natürlich entsprechende Proben für eine toxikologische Analyse (Körperflüssigkeiten), ggf. eine Haarprobe (wozu nicht nur Kopf-, sondern auch Schamhaar gehören kann), die Sicherung möglicher DNA-Spuren/Abstriche u. a. (Einzelheiten siehe Fachliteratur). Die häufigsten K.-o.-Wirkstoffgruppen In ihrem Fachbeitrag im deutschen Ärzteblatt (s. o.), vor allem in der eTabelle (www.aerzteblatt.de/lit2009) sowie in anderen wissenschaftlichen und Fortbildungs-Publikationen geben die Experten B. Madea und F. Mußhoff vom Institut für Rechtsmedizin der Universität Bonn detaillierte Hinweise über die gängigsten Wirkstoffgruppen und Wirkstoffe, die potenziell als K.-o.-Mittel in Betracht kommen. Nachfolgend nur eine komprimierte Übersicht. Im Einzelnen:
Im Untersuchungs-Code der Bonner Rechtsmedizin überwiegen - wie in früheren Studien auch - die Benzodiazepine (am häufigsten Diazepam, gefolgt von Temazepam und Lorazepam, Präparate-Namen bitte beim Arzt oder Apotheker erfragen).
In niedrigen Dosen überwiegt der anregende Effekt, zusätzlich angstlösend, leicht euphorisierend (also ein künstliches Wohlgefühl auslösend) und zwischenmenschlich anregend („sozial öffnend ...“). Die Motorik (Bewegung) kann beeinträchtigt sein. In höheren Dosen sind Stimmungs- und Antriebssteigerung möglich, u. U. sogar eine Art aphrodisierende (sexuell anregende) Wirkung. In noch höheren Dosen droht schließlich Schlaf und in Überdosierung ein sogar plötzlich einsetzender narkose-ähnlicher Schlaf, aus dem das Opfer kaum mehr zu wecken ist. Gefährlich ist die Kombination mit Alkohol und Medikamenten, die zu einer Atem-Störung führen können (Fachbegriff: Atemdepression), was auch bei Benzodiazepinen (s. o.) nicht auszuschließen ist. Kaum bekannt ist das ggf. tödliche Aspirieren (Ansaugen von Flüssigkeit oder festen Stoffen in die Lungenleiter, z. B. nach Erbrechen), was einen Erstickungstod auslösen kann. Auch Herzrhythmusstörungen sind möglich. Die anderen beiden Substanzen sind entweder ein weit verbreitetes Lösungsmittel, auch als Farbentferner, Reinigungsmittel und Nagellackentferner, aber auch in der Landwirtschaft verwendet sowie als industrieller Weichmacher genutzt. Auch hier drohen ähnliche Folgen und bei starker Überdosierung der Tod. Diese Substanzen finden sich in der Bonner Untersuchung selten, was auch etwas mit der Szene zu tun hat, wo man vor allem Ecstasy u. ä. gerne, gedankenlos und ohne Kenntnis der ggf. tödlichen Folgen auch freiwillig einnimmt.
Und schließlich die früher häufig eingesetzten Barbiturate (vor allem als Schlafmittel, aber auch gegen Epilepsie), eine Reihe von Neuroleptika (Antipsychotika, also gegen Geisteskrankheiten, die so genannten niederpotenten Neuroleptika auch zur Beruhigung und Schlafförderung), eine Reihe ebenfalls älterer und kaum mehr im Gebrauch befindlichen Schlafmittel, selbstverständlich auch Rauschdrogen wie Kokain, Amphetamine u. a. Einige Substanzen werden „nur“ zur sexuellen Stimulation als Aphrodisiakum geschluckt (in der Party-Szene als „Poppers“ bekannt). Diese und eine Reihe weiterer entsprechend aktivierender Stoffe wirken – ohne dass dies dem Opfer bewusst ist – erst einmal enthemmend, woran sich dann aber eine Erschöpfungsphase anschließen kann. Diese wartet der Täter ab, um sich nach der folgenden großen Müdigkeit und Schläfrigkeit sexuell leichter zu vergehen. K.-o.-Mittel aus juristischer Sicht Zum Abschluss ihres aufschlussreichen Beitrags kommen die Rechtsmediziner Professor Drs. B. Madea und F. Mußhoff noch auf die möglichen Rechtsfolgen zu sprechen. Dies in Stichworten (Einzelheiten siehe die Fachliteratur):
Nach § 177 Abs. 3 StGB stellt das Mitsichführen eines Werkzeuges oder eines Mittels, um den Widerstand einer anderen Person durch Gewalt oder Drohung mit Gewalt zu verhindern oder zu überwinden, einen straf-verschärfenden Tatbestand dar. Vom BGH wurde der Einsatz von K.-o.-Mitteln mit dem Ziel, einen zu erwartenden Widerstand eines Raubopfers zu verhindern, sogar als der klassische Fall des „Beisichführens“ hervorgehoben. Demzufolge wäre bei entsprechenden Fällen für einen schweren Raub eine Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren anzunehmen. Ähnliches gilt in Analogie für die sexuelle Nötigung (§ 177 Abs.3). Schlussfolgerung Auch wenn – wie erwähnt – exakte Angaben zu Häufigkeit so genannter drogen-assoziierter Sexualdelikte fehlen, lassen die bisher vorliegenden Untersuchungszahlen der entsprechenden Institutionen den Schluss zu, dass diese in den letzten Jahren eindeutig zugenommen haben. Leider ist der Nachweis von K.-o.-Mitteln häufig deshalb so schwierig, weil sich die Opfer nach einer mehr oder weniger langen Bewusstlosigkeit oder anterograden Amnesie (das Geschehen beispielsweise vor dem Trinken des verdächtigen Getränkes nicht mehr erinnernd) mit keinen weiterführenden Hinweisen dienen können; vor allem weil sie sich erst verzögert einem Arzt oder der Polizei anvertrauen. Häufigste, bei Sexualdelikten nachgewiesene Substanz ist aber nach wie vor der Alkohol, d.h. in 40 bis 60% der Fälle. Danach folgen illegale Drogen (z. B. Cannabis = Haschisch/Marihuana oder Kokain). Nur in einem vergleichsweise geringen Prozentsatz können bei Routine-Untersuchungen unfreiwillig eingenommene Medikamente und Drogen nachgewiesen werden. Das sagt allerdings nichts über die tatsächliche Gefahr aus. Was jedoch nachweisbar ist, ist die Reihenfolge der Gefährdung, nämlich an erster Stelle Benzodiazepine, gefolgt von anderen Schlafmitteln, den Antihistaminika u. a. Problematisch vor allem der Einsatz von Ecstasy und vergleichbaren Substanzen mit entsprechendem Sicherheitsrisiko. Gelingt bei begründetem Verdacht durch Urin- und Blut-Proben kein Substanz-Nachweis, bietet sich auch die Analyse einer Haarprobe an, was noch vier Wochen nach dem Vorfall möglich ist (bei entsprechender Haarlänge sogar noch länger zurückliegend). Juristische Verurteilungen nach Einsatz von K.-o.-Mitteln mit Anschluss-Straftaten sind in Europa vergleichsweise selten, was aber nichts über Häufigkeit und kriminelle Energie aussagt, sondern nur die vorwiegend im Strafverfahren auftretenden Beweis-Probleme beleuchtet. Deshalb sollten diejenigen, die zumindest rein theoretisch in eine solche Situation geraten könnten, wenigstens die wichtigsten Abwehr-Maßnahmen kennen und nutzen. Einzelheiten siehe die Hinweise im Verdachtsfall. Literatur Grundlage dieses Beitrages ist der Fachartikel von B. Madea und F. Mußhoff über K.-o.-Mittel: Häufigkeit, Wirkungsweise, Beweismittelsicherung im Deutschen Ärzteblatt 20 (2009) 341. Dort und vor allem in der von den Autoren angegebenen weiterführenden Literatur (eTabelle in www.aerzteblatt.de/lit2009) zusätzliche Informationen. |
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Bei allen Ausführungen handelt es sich um allgemeine Hinweise. |